Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) | Der Verein führt den Namen „Turnverein 1892 Hailer e.V.“ ( kurz: TV Hailer) |
(2) | Sitz des Vereins ist Gelnhausen, Stadtteil Hailer |
(3) | Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. |
(4) | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind „weiß-rot“.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
(2) | Der Satzungszweck wird durch die Förderung des Sports, insbesondere durch regelmäßige Sportangebote und Teilnahme an Wettkämpfen sowie sportlichen und kulturellen Veranstaltungen verwirklicht. |
(3) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(4) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder üben Ihre Tätigkeit im Verein grundsätzlich ehrenamtlich aus. Es kann Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen sowie der Beschlüsse des Vereins geltend gemacht werden, pauschaler Aufwendungsersatz gem. § 3 Nr. 26a ESTG kann gezahlt werden. |
(5) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§ 4 Versicherungsschutz
Alle Mitglieder sind, sofern sie Ihren Beitrag entrichten, durch den Verein über die Sportversicherung beim Landessportbund Hessen e. V. versichert. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Verein können nicht geltend gemacht werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Gebühren. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt und kann auch Dienstpflichten der Mitglieder und deren Abgeltung im Falle der Nichterbringung vorsehen. Die Beitragsordnung sowie Änderungen werden vom Vorstand mehrheitlich beschlossen.
§ 6 Ordnungen
(1) | Der Vorstand beschließt und verändert Ordnungen des Vereins. |
(2) | Ordnungen sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich. |
(3) | Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. |
§ 7 Wahlen
(1) | Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Werden für ein Amt mehrere Personen vorgeschlagen oder auf mehrheitlichen Beschluss, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. |
(2) | Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. |
(3) | Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden wenn deren Zustimmung dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. |
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) | Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt. |
(2) | Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, die damit verbundene Beitragspflicht übernehmen die gesetzlichen Vertreter auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen. |
(3) | Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt. Einer Angabe von Gründen bedarf es nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten jenes Monats, in dem die Beitrittserklärung erfolgt. |
§ 9 Rechte der Mitglieder
(1) | Die Mitglieder haben das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins. |
(2) | Sie besitzen nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht. |
§ 10 Pflichten der Mitglieder
(1) | Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden, hat Sorge zu tragen das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen. |
(2) | Ein Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. |
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) | Die Mitgliedschaft endet durch | |
a) | Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Halbjahres (30. Juni und 31. Dezember) spätestens 6 Wochen vorher an den Vorstand zu erklären ist. | |
b) | Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Rechtsmittel sind ausgeschlossen. | |
c) | Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis bei Beitragsrückstand oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz erfolgter schriftlicher Mahnungen. | |
d) | Tod. | |
(2) | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte, Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. |
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) | Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. | |
(2) | Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt möglichst bis Ende März eines jeden Jahres zusammen und ist vom Vorstand einzuberufen. | |
(3) | Der Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter. | |
(4) | Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Barbarossastadt Gelnhausen, sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Aushangkasten des Vereins erfolgen. | |
(5) | Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung beinhaltet im Wesentlichen: | |
a) | Jahresbericht des Vorstandes | |
b) | Bericht der Kassenprüfer | |
c) | Entlastung des Vorstandes | |
d) | Neuwahlen von Vorstand und Kassenprüfer | |
e) | Entscheidung über eingereichte Anträge. | |
(6) | Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. | |
(7) | Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung einzureichen. Diese müssen dem Versammlungsleiter mindestens eine Woche vor dem Termin einer Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung, oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt, und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. |
|
(8) | Den Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellen die Kassenprüfer. | |
(9) | Abstimmungen erfolgen wie in § 7 Abs. 1. | |
(10) | Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. | |
(11) | Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. | |
(12) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Maßgabe des Absatzes (4) innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn dies beantragt wird: | |
a) | durch Beschluss des Vorstandes | |
b) | durch die Kassenprüfer | |
c) | von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand |
§ 13 Vorstand
(1) | Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus mind. 3 Person, max. 15 Personen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mind. 2, max. 5 Personen. Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Wertgrenzen einzeln zeichnungsberechtigt. |
(2) | Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorstandsvorsitzenden der dem Vorstand nach § 26 BGB angehört. |
(3) | Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Mind. 2 Personen sind in geraden Jahren zu wählen, nie alle Mitglieder des Vorstandes § 26 BGB gleichzeitig. |
(4) | Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich diese bis zur Neuwahl. |
(5) | Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist vom Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen. |
(6) | Abstimmungen erfolgen wie in § 7 Abs. 1. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
(7) | Zu den Sitzungen können im Einzelfall sonstige Personen eingeladen werden, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. |
§ 14 Eigenständige Organisation der Jugendarbeit
Der Verein unterstützt die Bildung und Organisation einer eigenständigen Jugendarbeit.
§ 15 Kassenprüfer
(1) | Zum Prüfer kann nur ein Mitglied gewählt werden, das nicht gleichzeitig dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehört. |
(2) | Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist unzulässig. 1 Prüfer ist in geraden Jahren zu wählen, nicht beide gleichzeitig. |
§ 16 Haftung, Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, den Bankguthaben, sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten besteht.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) | Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 12 Abs. 4 erfolgen. Ein derartiger Beschluss kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. |
(2) | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
§ 18 Datenschutz im Verein
(1) | Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein automatisch verarbeitet und entsprechend Artikel 30 DS-GVO in einem „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ aufgeführt. |
(2) | Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
|
(3) | Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
(4) | Zur Wahrung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz (Artikel 37 DS-GVO, § 38 BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. |
Aufgestellt am 10.07.2009 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Geändert am 04.05.2018 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.